Werkstattrat

Der Werkstattrat vertritt in den Werkstätten insbesondere die Interessen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit Behinderung.

Mitwirken heißt, dass er über wichtige Themen informiert und nach seiner Meinung gefragt wird.
Die Meinung des Werkstattrates ist wichtig.

Somit wird garantiert, dass die Belange der Menschen mit Behinderung innerhalb der Einrichtung
„Werkstatt für behinderte Menschen“ (WfbM) mit einem adäquaten Maß an Selbstbestimmung berücksichtigt werden.

Grundlage der Tätigkeit des Werkstattrates ist die gültige Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO).
Dort sind die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten des Werkstattrates geregelt.

Der Werkstattrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern gemäß der Anzahl der beschäftigten
Mitarbeiter und Wahlberechtigten.

Gewählt wird der Werkstattrat alle vier Jahre von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung.